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   Deutschland  -  Rechtsordnung

Das deutsche Luftrecht basiert auf zwei Säulen:

Keine unmittelbare Drittwirkung haben:

  • die von der Europäischen Union als Gemeinschaftsrecht beschlossenen Richtlinien ("Directives"). Diese bedürfen grundsätzlich der nationalen Umsetzung durch Gesetz oder Verordnung (regelmäßig innerhalb bestimmter Fristen), um Geltung zu erlangen. Ausnahmen bestehen, wenn Fristen für die Umsetzung nicht eingehalten werden. In diesen Fällen können - wenn bestimmte weitere Umstände hinzutreten - auch Richtlinien unmittelbare Drittwirkung entfalten.
      

  • die von den Joint Aviation Authorities (JAA) beschlossenen Joint Aviation Requirements ("JAA Requirements") - mit Ausnahme der in Form von JARs geltenden Bauvorschriften ("Technical JARs"), die in Deutschland als EG-Recht über die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 unmittelbar wirksam sind.
      
    Um die umfangreichen Vorschriftenwerke der JAA als Ganzes zu erhalten, werden die Regelungen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) in die deutsche Sprache übersetzt und im Bundesanzeiger als deutsche JAR bekannt gemacht (s.u.). Geltung erlangen die Regelungen jedoch erst, wenn und soweit in den jeweiligen Verordnungen auf die bekannt gemachten deutschen JARs Bezug genommen wird.
       

  • die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Konferenz (ICAO) beschlossenen internationalen Richtlinien, Empfehlungen und Verfahren, die in den Anlagen zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) enthalten sind. 
      
    Als Vertragsstaat ist Deutschland zur Umsetzung dieser Regelungen verpflichtet. Da jedoch die Anlagen zum Abkommen in Deutschland nicht unmittelbar gelten, erfolgt ihre Umsetzung durch das BMVBW durch Anpassung der jeweils einschlägigen nationalen Verordnungen.

 

   Gesetz- und Verordnungsgebung

Nach Artikel 73 Nr. 6 des Grundgesetzes hat der Bund innerhalb der Förderation, d.h. im Bund-Länder Verhältnis, die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis über den Luftverkehr. Die Bundesländer sind nicht befugt, gesetzliche Regelungen über den Luftverkehr zu treffen. Von der Ermächtigung nach Artikel 71 des Grundgesetzes, die Gesetzgebungsbefugnis durch Bundesgesetz auf die Bundesländer zu übertragen, hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht.

Für den Luftverkehr sind folgende wichtige Bundesgesetze von Bedeutung:

 

Grundlage für den Luftverkehr in Deutschland ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). In diesem Gesetz sind die wichtigsten luftverkehrsrechtlichen Regelungen enthalten:

  • die Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht für
      

    • Luftfahrtpersonal,

    • Luftfahrtunternehmen und

    • Flugplätze.
        

  • zentrale Vorschriften über
      

    • Betrieb von Luftfahrzeugen,

    • Luftaufsicht und

    • Haftung im Luftverkehr.
        

  • Regelungen über
      

    • Erlass von Verordnungen,

    • Verwaltungszuständigkeiten,

    • Straf- und Bußgeldtatbestände sowie

    • Datenschutz.

Durch das LuftVG wird dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) in bestimmten Bereichen die Befugnis eingeräumt, Einzelheiten durch Verordnung zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlagen sind die Basis für eine Vielzahl von Verordnungen des Ministeriums für die spezifischen Aspekte des Luftverkehrs, u.a.:

Wo die Regelung noch weitergehender technischer oder verfahrensmäßiger Einzelheiten erforderlich ist, wird dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ( BMVBW) im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die Befugnis eingeräumt, die ihm erteilte Verordnungsermächtigung für bestimmte Bereiche auf nachgeordnete Stellen zu übertragen (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 3 LuftVG). Das BMVBW hat hiervon Gebrauch gemacht und in verschiedenen Verordnungen die Ermächtigung zum Erlass weiterer Regelungen auf das Luftfahrt-Bundesamt delegiert. Auf Grundlage dieser Ermächtigungen hat das Luftfahrt-Bundesamt so genannte Durchführungsverordnungen (DV) erlassen, u.a.:

  • 1. DV LuftBO  
    Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen.

  • 2. DV LuftBO  
    Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern.

  • 3. DV LuftBO  
    Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrtunternehmen.

  • 4. DV LuftBO  
    Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen.

  • 5. DV LuftBO  
    Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen.

  • 6. DV LuftBO  
    Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 3 - Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern.
      
      

  • 1. DV LuftGerPV  
    Prüfung von Luftfahrtgerät

  • 2. DV LuftGerPV  
    Bauvorschriften

  • 3. DV LuftGerPV  
    Anerkennung von Prüfstellen - Luftfahrtgerät

 

Die nationalen Verordnungen und Durchführungsverordnungen werden ergänzt durch die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ( BMVBW)  in deutscher Sprache im Bundesanzeiger bekannt gemachten Joint Aviation Requirements (JARs) der Joint Aviation Authorities (JAA). Dieses Verfahren musste gewählt werden, weil die JAA nur eine Arbeitsgemeinschaft von europäischen Luftfahrtverwaltungen ist, der keine Hoheitsbefugnisse von den Mitgliedstaaten übertragen wurde. Aus diesem Grund können die von den JAA vereinbarten Regelungen unmittelbar keine bindenden Wirkungen für Dritte entfalten. Um JARs Geltung zu verschaffen, bedarf es entweder der nationalen Umsetzung oder der Übernahme in das Gemeinschaftsrecht der EU. Vom BMVBW wurden bislang in deutscher Sprache bekannt gemacht:

  • JAR-21 deutsch
    Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile,

  • JAR-TSO deutsch
    Technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung,

  • JAR-66 deutsch
    Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung,

  • JAR-147 deutsch
    Genehmigte Ausbildungsbetriebe - Instandhaltung,

  • JAR-OPS 1 deutsch
    Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen,

  • JAR-OPS 3 deutsch
    Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern.

  

 

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