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Deutschland
- Rechtsordnung
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Das deutsche Luftrecht basiert auf zwei Säulen:
Keine unmittelbare Drittwirkung haben:
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die von der Europäischen Union als Gemeinschaftsrecht
beschlossenen Richtlinien ("Directives"). Diese bedürfen grundsätzlich der
nationalen Umsetzung durch Gesetz oder Verordnung (regelmäßig
innerhalb bestimmter Fristen), um Geltung zu erlangen.
Ausnahmen bestehen, wenn Fristen für die Umsetzung nicht eingehalten
werden. In diesen Fällen können - wenn bestimmte weitere Umstände
hinzutreten - auch Richtlinien unmittelbare Drittwirkung entfalten.
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die von den Joint Aviation Authorities (JAA)
beschlossenen Joint Aviation Requirements ("JAA
Requirements") - mit Ausnahme
der in Form von JARs geltenden Bauvorschriften ("Technical
JARs"), die in Deutschland
als EG-Recht über die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 unmittelbar wirksam sind.
Um die umfangreichen Vorschriftenwerke der JAA als Ganzes zu erhalten,
werden die Regelungen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen (BMVBW) in die deutsche Sprache übersetzt und
im Bundesanzeiger als deutsche JAR bekannt gemacht (s.u.). Geltung erlangen
die Regelungen jedoch erst, wenn und soweit in den jeweiligen
Verordnungen auf die bekannt gemachten deutschen JARs Bezug genommen
wird.
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die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Konferenz
(ICAO) beschlossenen internationalen Richtlinien, Empfehlungen und Verfahren,
die in den Anlagen zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt
(ICAO-Abkommen) enthalten sind.
Als Vertragsstaat ist Deutschland zur Umsetzung dieser Regelungen
verpflichtet. Da jedoch die Anlagen zum Abkommen in Deutschland
nicht unmittelbar gelten, erfolgt ihre Umsetzung durch das BMVBW
durch Anpassung der jeweils einschlägigen nationalen Verordnungen.
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Gesetz-
und Verordnungsgebung
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Nach Artikel 73 Nr. 6 des Grundgesetzes hat der
Bund innerhalb der Förderation, d.h. im Bund-Länder Verhältnis,
die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis über den Luftverkehr.
Die Bundesländer sind nicht befugt, gesetzliche Regelungen über den
Luftverkehr zu treffen. Von der Ermächtigung nach Artikel 71 des Grundgesetzes,
die Gesetzgebungsbefugnis durch Bundesgesetz auf die Bundesländer
zu übertragen, hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht.
Für den Luftverkehr sind folgende wichtige Bundesgesetze
von Bedeutung:
Grundlage für den Luftverkehr in Deutschland ist das
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). In diesem Gesetz sind die wichtigsten luftverkehrsrechtlichen
Regelungen enthalten:
Durch das LuftVG wird dem
Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) in bestimmten Bereichen
die Befugnis eingeräumt, Einzelheiten durch Verordnung zu regeln.
Diese Ermächtigungsgrundlagen sind die Basis für eine Vielzahl
von Verordnungen des Ministeriums für die spezifischen Aspekte des
Luftverkehrs, u.a.:
Wo die Regelung noch weitergehender technischer oder
verfahrensmäßiger Einzelheiten erforderlich ist, wird dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ( BMVBW) im
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die Befugnis eingeräumt, die ihm erteilte Verordnungsermächtigung
für bestimmte Bereiche auf nachgeordnete Stellen zu übertragen
(vgl. § 32 Abs. 3 Satz 3 LuftVG). Das
BMVBW hat hiervon Gebrauch gemacht und in verschiedenen Verordnungen
die Ermächtigung zum Erlass weiterer Regelungen auf das Luftfahrt-Bundesamt
delegiert. Auf Grundlage dieser Ermächtigungen hat das Luftfahrt-Bundesamt
so genannte Durchführungsverordnungen (DV) erlassen, u.a.:
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1.
DV LuftBO
Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen.
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2.
DV LuftBO
Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern
in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst- und Ruhezeiten von
Flugdienstberatern.
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3.
DV LuftBO
Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrtunternehmen.
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4.
DV LuftBO
Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen.
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5.
DV LuftBO
Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - Gewerbsmäßige Beförderung
von Personen und Sachen in Flugzeugen.
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6.
DV LuftBO
Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 3 - Gewerbsmäßige Beförderung
von Personen und Sachen in Hubschraubern.
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1.
DV LuftGerPV
Prüfung von Luftfahrtgerät
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2.
DV LuftGerPV
Bauvorschriften
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3.
DV LuftGerPV
Anerkennung von Prüfstellen - Luftfahrtgerät
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Die nationalen Verordnungen und Durchführungsverordnungen
werden ergänzt durch die vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen ( BMVBW) in deutscher Sprache im Bundesanzeiger
bekannt gemachten Joint Aviation Requirements (JARs) der Joint
Aviation Authorities (JAA). Dieses
Verfahren musste gewählt werden, weil die JAA nur eine
Arbeitsgemeinschaft
von europäischen Luftfahrtverwaltungen ist, der keine Hoheitsbefugnisse
von den Mitgliedstaaten übertragen wurde. Aus
diesem Grund können die von den JAA vereinbarten Regelungen unmittelbar keine bindenden Wirkungen für Dritte entfalten. Um JARs Geltung zu verschaffen, bedarf es entweder der nationalen Umsetzung oder der Übernahme in das
Gemeinschaftsrecht der EU. Vom BMVBW wurden bislang in deutscher
Sprache bekannt gemacht:
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JAR-21 deutsch
Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte
und Teile,
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JAR-TSO deutsch
Technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung,
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JAR-66 deutsch
Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung,
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JAR-147 deutsch
Genehmigte Ausbildungsbetriebe - Instandhaltung,
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JAR-OPS 1 deutsch
Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen,
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JAR-OPS 3 deutsch
Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern.
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