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   Deutschland  -  Verwaltungsgrundlagen

Bundeseigene Verwaltung:

Die Luftverkehrsverwaltung wird nach Artikel 87d Abs. 1 Grundgesetz in bundeseigener Verwaltung geführt. Nach Artikel 87d Abs. 2 Grundgesetz können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates übertragen werden. Hiervon hat der Bund durch entsprechende Regelungen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Gebrauch gemacht.

Bundesauftragsverwaltung:

Gemäß § 31 Abs. 2 LuftVG wurden bestimmte Verwaltungsaufgaben den Bundesländern zur Ausführung übertragen, u.a:

  • Genehmigung von Flugplätzen;

  • Lizenzierung von bestimmten Luftfahrern;
    (Privatflugzeugführer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät, nicht jedoch von Luftsportgerät);

  • Lizenzierung von Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln (VFR) betreiben;

  • Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen;

  • Ausübung der Luftaufsicht.

Soweit die Länder diese Aufgaben im Auftrage des Bundes ausführen, bleibt die Einrichtung von Behörden Angelegenheit der Länder. Es gelten insoweit die Grundsätze der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 des Grundgesetzes. 

Hiernach stehen dem Bund umfangreiche Einwirkungsmöglichkeiten zu. Unabhängig davon, dass es sich bei der Bundesauftragsverwaltung um eine Form der Landesverwaltung handelt, ist die Eigenständigkeit der Länder in diesem Bereich stark eingeschränkt.

Der Bund beaufsichtigt nicht nur die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Gesetzesausführung, sondern unterwirft die Landesbehörden insoweit auch seinem Weisungsrecht (vgl. BVerfGE 81, 310 [331 f.]).

Dem jeweiligen Land steht lediglich die Wahrnehmungskompetenz, d.h. das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten zu. Die Sachentscheidungskompetenz liegt zwar zunächst beim Land, doch kann der Bund diese Kompetenz jederzeit durch entsprechende Weisungen an das Land an sich ziehen. Die Inanspruchnahme der Sachentscheidungsrechts ist insbesondere nicht auf Ausnahmefälle oder auf das Vorliegen von besonderen Rechtfertigungsgründen beschränkt (vgl. BVerfGE 81, 310 [332], BVerfG, DÖV 2002, S. 570 [571]). Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ist daher letztlich das vom Bund zu definierende Gemeinwohlinteresse vom Land umzusetzen.

Soweit der Bund die Wahrnehmungskompetenz der Länder nicht verletzt, darf er im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkten Direktions- und Weisungsrechts für erforderlich hält (BVerfG, DÖV 2002, S. 570 [571]).

Im LuftVG werden dem Bund im Übrigen bestimmte Beteiligungsrechte an einzelnen für den Bund bedeutsamen Verwaltungsverfahren der Länder gesichert:

  • bei der Genehmigung von Verkehrsflughäfen obliegt dem Bund nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG die Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden;

  • bestimmte Verwaltungsentscheidungen der Länder bei Flugplätzen und Luftfahrtunternehmen setzen eine Beteiligung des Bundes bzw. bundeseigener Einrichtungen voraus, u.a.:
      

    • die Genehmigung von Flugplätzen, wird auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen (bundeseigenen) Stelle getroffen (§ 31 Abs. 3 LuftVG);

    • die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn dies die Genehmigungsbehörde des Landes im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält (§ 31 Abs. 4 LuftVG).

 

Verwaltungsbehörden und Einrichtungen:

Bundesbehörden:

Landesbehörden:

 

 

 

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