Soweit die Länder diese Aufgaben im Auftrage des Bundes ausführen, bleibt die Einrichtung von Behörden Angelegenheit der Länder. Es gelten insoweit die
Grundsätze der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 des Grundgesetzes.
Hiernach stehen dem Bund umfangreiche Einwirkungsmöglichkeiten zu. Unabhängig davon, dass es sich bei der Bundesauftragsverwaltung um eine Form der Landesverwaltung handelt, ist die Eigenständigkeit der Länder in diesem Bereich stark eingeschränkt.
Der Bund beaufsichtigt nicht nur die
Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Gesetzesausführung, sondern unterwirft die Landesbehörden
insoweit auch seinem Weisungsrecht (vgl. BVerfGE 81, 310 [331 f.]).
Dem jeweiligen Land steht lediglich die
Wahrnehmungskompetenz, d.h. das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten zu. Die
Sachentscheidungskompetenz liegt zwar zunächst beim Land, doch kann der Bund diese Kompetenz jederzeit durch entsprechende Weisungen an das Land an sich ziehen. Die Inanspruchnahme der Sachentscheidungsrechts ist insbesondere nicht auf Ausnahmefälle oder auf das Vorliegen von besonderen Rechtfertigungsgründen beschränkt (vgl. BVerfGE 81, 310 [332], BVerfG, DÖV 2002, S. 570 [571]). Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ist daher letztlich das vom Bund zu definierende Gemeinwohlinteresse vom Land umzusetzen.
Soweit der Bund die Wahrnehmungskompetenz der Länder nicht verletzt, darf er im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkten Direktions- und Weisungsrechts für erforderlich hält (BVerfG, DÖV 2002, S. 570 [571]).
Im LuftVG werden dem Bund im Übrigen
bestimmte Beteiligungsrechte an einzelnen für den Bund bedeutsamen Verwaltungsverfahren der Länder
gesichert:
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bei der Genehmigung von Verkehrsflughäfen obliegt
dem Bund nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG die Prüfung und Entscheidung,
inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens
die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden;
-
bestimmte Verwaltungsentscheidungen der Länder
bei Flugplätzen und Luftfahrtunternehmen setzen eine Beteiligung
des Bundes bzw. bundeseigener Einrichtungen voraus, u.a.:
-
die Genehmigung von Flugplätzen, wird auf Grund
einer gutachtlichen Stellungnahme der für die Flugsicherung
zuständigen (bundeseigenen) Stelle getroffen (§ 31 Abs. 3
LuftVG);
-
die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen wird
auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen
Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt,
wenn dies die Genehmigungsbehörde des Landes im besonders
gelagerten Einzelfall für erforderlich hält (§ 31 Abs. 4
LuftVG).
Verwaltungsbehörden und Einrichtungen:
Bundesbehörden:
Landesbehörden: