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Europäische Union
- Rechtsordnung
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Die Rechtsgrundlagen des Luftverkehrs innerhalb
und zwischen Mitgliedstaaten der EU ergeben sich aus primärem
und sekundärem
Gemeinschaftsrecht. Sie sind geprägt von Deregulierung und Harmonisierung
der rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Ziel der Schaffung eines liberalisierten
Luftverkehrsmarktes in Europa (vgl. Gesamtbestand
des Gemeinschaftsrecht). Darüber hinaus gelten fast sämtliche
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (EG) auch in dem vom Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum erfassten Gebiet (EWR
seit dem 1. Juli 1994 - Gebiet der EU-Staaten + Norwegen, Island und Lichtenstein).
Soweit EG-Regelungen bestehen, wird das
nationale Recht der Mitgliedstaaten vom Recht der
Europäischen Gemeinschaft ergänzt bzw. überlagert
(Vorrang des Gemeinschaftsrecht).
Primäres
Gemeinschaftsrecht
Nach Artikel 80
Abs. 2 EG-Vertrag (ex-Artikel 84) obliegt die Gestaltung der gemeinschaftlichen
Verkehrspolitik im Bereich der Seeschiffahrt und der Luftfahrt im pflichtgemäßen
Ermessen des Rates. Zwar gilt nach Artikel 80 Abs. 1 EG-Vertrag der Titel
"VERKEHR"
(Artikel 70 bis 79) nicht für den Luftverkehr, doch bedeutet dies gerade nicht, dass
der Luftverkehr grundsätzlich von den allgemeinen
Regelungen des EG-Vertrages ausgenommen ist. Mit der Regelung von Artikel 80
Abs. 2 sollte vielmehr nur deutlich gemacht werden, dass im Hinblick auf die völkerrechtlichen
Bindungen der dort genannten Verkehrsträger ein größerer Ausgestaltungsspielraum besteht (vgl. dazu
EuGH, Slg. 1974, 359). Die Regelungen der Grundfreiheiten
des Vertrages (insbesondere Dienstleistungsfreiheit - EuGH, Slg. 1985,
1513) sowie das Kartell- und Wettbewerbsrechtrecht (EuGH, Slg. 1986, 1425; Slg. 1989, 803)
finden letztlich uneingeschränkt Anwendung auf die Luftfahrt.
Sekundäres
Gemeinschaftsrecht
Mit dem so genannten "Dritten
Liberalisierungspaket" der EG, das seit dem 01. Januar 1993 in Kraft ist, wurde die Liberalisierung des Luftverkehrs in Europa vollendet. Wesentliche Inhalte des Paketes sind Regelungen
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zum Berufszugang,
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zum Marktzugang und
-
zur Tariffreiheit;
außerdem wurde die Unterscheidung zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Flügen sowie zwischen Fluglinienverkehr und Gelegenheitsverkehr aufgegeben. Seit dem 01. April 1997 ist darüber hinaus die uneingeschränkte Kabotage für alle Luftfahrtunternehmen der EU erlaubt.
Auf dem Verhandlungswege wurde seit 1993 die Liberalisierung des Luftverkehrs über die EU-Mitgliedstaaten hinaus erweitert:
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Seit dem 01. Juli 1994 findet das 3. Liberalisierungspaket Anwendung gegenüber Norwegen und Island;
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mit der Schweiz wurde am 21. Juni 1999 ein entsprechendes Abkommen gezeichnet;
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seit Dezember 1996 verhandelt die Europäische Kommission mit den MOE-Ländern (Lettland, Estland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien und Bulgarien) sowie seit November 1999 mit Zypern
mit dem Ziel der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraums (European Common Aviation Area) mit gegenseitiger Marktöffnung unter den Rahmenbedingungen des EG-Regelungswerks (Acquis Communautaire). Die Verhandlungen sind weit fortgeschritten und sollen im Laufe des Jahres 2001 abgeschlossen werden.
Nach der Einbeziehung des Luftverkehrs in den liberalisierten europäischen Binnenmarkt stehen in der Europäischen Gemeinschaft (EG) weitere Harmonisierungsschritte bevor. Dabei geht es insbesondere um einheitliche Regelungen des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes, aber auch um die Errichtung einer europäischen Agentur für alle Fragen der Sicherheit des Luftverkehrs (EASA) und um gemeinschaftliche Maßnahmen gegen Verspätungen im Luftverkehr.
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Drittes
Liberalisierungspaket
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Berufszugang - VO
2407/92 (ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1)
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Regelung der persönlichen Zuverlässigkeit
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Regelung der finanziellen Leistungsfähigkeit,
-
Regelung der fachlichen und organisatorischen
Befähigung
-
Regelung des Haftpflichtversicherungsschutzes,
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Registrierung der eingesetzten Luftfahrzeuge
in einem EU- bzw. EWR-Staat,
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Sitz des Unternehmens in einem EU- bzw. EWR-Staat
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Mehrheit des Unternehmens im Eigentum von
Staatsangehörigen eines EU- bzw. EWR-Staates (Eigentümerklausel)
Marktzugang - VO
2408/92 (ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 8)
-
Wegfall von Kapazitätsbeschränkungen,
-
Zulassung der Inlandskabotage (8.
Freiheit) - frei seit 1. April 1997,
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Zulassung der Monopolisierung bestimmter Strecken
bei gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung
- zwischen den Mitgliedstaaten
frei seit Anfang 1993
- innerhalb der Mitgliedstaaten frei seit 1. April 1997
Tariffreiheit - VO
2409/92 (ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 15 )
Mit dem Dritten Liberalisierungspaket wurde
insbesondere die Unterscheidung zwischen
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innerstaatlichen
und grenzüberschreitenden Flügen
(vgl. Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs.
3 VO 2407/92; Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 VO 2408/92; Artikel 1
Abs. 1 VO 2409/92),
-
Fluglinienverkehr
und Gelegenheitsverkehr
(vgl. Artikel 1 Abs. 1 VO 2408/92; Artikel
1 Abs. 1, Artikel 3 VO 2409/92)
aufgegeben. Für beide Bereiche gelten
nunmehr einheitliche Regelungen.
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Gesamtbestand
des Gemeinschaftsrechts
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- ABl. (EG) 1992 Nr. L
240/1,
- ABl. (EG) 1992 Nr. L
240/8,
- ABl. (EG) 1992 Nr. L
240/15,
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Umfang der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten
- VO (EWG) 3975/87, VO (EWG) 3976/87, geändert durch VOen (EWG) 2410/92
und 2411/92.
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Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen
(Sicherung gleichberechtigten Zugangs zu angemessenen Bedingungen) - VO
(EWG) 2299/89, geändert durch VO (EWG) 3089/93.
-
Mindestausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr
- VO (EWG) 295/91.
-
Begrenzung der Schallemissionen von zivilen Unterschall-Luftfahrzeugen
(Richtlinien 80/51/EWG, 83/206/EWG, 89/629/EWG) - Betriebsbeschränkungen
von lauten Flugzeugen mit Strahlantrieb im Rahmen eines Gemeinschaftskonzeptes
zur Begrenzung von Fluglärm, d. h. schrittweise Ausmusterung von Flugzeugen
bis 2002, die die zur Zeit strengsten Lärmgrenzwerte nach den Vorschriften
der ICAO nicht erfüllen (sog. "Kapitel 2"-Flugzeuge, Richtlinien 92/14/EWG
und 98/20/EG).
-
VO (EG) 925/1999 des Rates zur Registrierung und zum Einsatz innerhalb der
Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschall-Strahlflugzeuge, die
zur Einhaltung international festgelegter Normen umgerüstet und neubescheinigt worden sind („Hush Kits").
-
Zuweisung von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen in der Gemeinschaft
- VO (EWG) 95/93.
-
Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren
in der Zivilluftfahrt - VO (EWG)
3922/91. Technische Vorschriften und Verfahren,
die von den Joint Aviation Authorities (JAA) - Organisation
europäischer Luftfahrtbehörden im Rahmen der Europäischen
Zivilluftahrtkonferenz (ECAC) ausgearbeitet worden sind (enthalten
im Anhang 2), sollen von der EG in Rechtsnormen umgesetzt werden. In der
Praxis jedoch wenig Bedeutung erlangt.
-
Gegenseitige Anerkennung der Befähigungszeugnisse für die Ausübung
von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (Anerkennung bereits erworbener
Befähigungszeugnisse) - Richtlinie 91/670/EWG,
-
Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für
die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement
- Richtlinien 93/65/EWG, 97/15/EG,
-
Marktöffnung bei Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen (schrittweise
Öffnung der Bodenabfertigungsdienste für den Wettbewerb) - Richtlinie
96/67/EG,
-
Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt
(Richtlinie 94/56/EG),
-
Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen -
VO
(EG) 2027/97.
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Vorhaben
der Europäischen Union
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Wesentliche Elemente des Richtlinienvorschlages der Kommission: Verbot von Diskriminierung, Kostengerechtigkeit, Transparenz.
Kommission will Vorschläge zur Änderung der VO vorlegen.
Ausdehnung der Wettbewerbsregeln auf Luftverkehr mit dritten Ländern ist im
Zusammenhang zu sehen mit Verhandlungsmandaten, die die Kommission bereits erhalten hat (USA,
MOE-Länder).
vorgeschlagen.
Verbesserung des Verbraucherschutzes für Flugpassagiere
geplant.
Ansatz der Kommission erfasst nahezu alle Bereiche, mit denen Fluggäste in Berührung kommen, vom
Beförderungsvertrag bis zu Gesundheitsfragen. Als ersten Schritt hat Kommission Informationskampagne über bestehende
Rechte der Fluggäste gestartet.
Als Ergebnis von Konsultationen mit Interessenverbänden hält Kommission darüber hinaus weitere umfangreiche Maßnahmen sowohl legislativer wie auch
freiwilliger Art zur Verbesserung des Verbraucherschutzes für notwendig.
Beratungen im Rat auf Fachebene sind noch nicht abgeschlossen.
Harmonisierung der Anforderungen an Befähigungszeugnisse für Flugzeugführer und
Hubschrauberführer. Die Vorarbeiten bei der JAA sind abgeschlossen. Das
Arbeitsergebnis liegt der Kommission als Grundlage für einen EG-Rechtsakt vor.
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Sicherheitsanforderungen und Bescheinigung der Befähigung von Flugbegleitern
Anforderungen an Ausbildung, Prüfung, Tauglichkeit des Flugbegleitpersonals,
Anerkennung von Ausbildungsstellen und Ausstellung von
Befähigungsbescheinigungen. Beratungen im Rat auf Fachebene sind noch nicht abgeschlossen.
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Weißbuch der Kommission "Flugverkehrsmanagement - Für einen grenzenlosen
Himmel über Europa" (1996) und künftige EG-Mitgliedschaft bei EUROCONTROL
Zielsetzung des Weißbuches: Erhöhung der Effizienz der Flugsicherung in Europa durch
-
Wahrnehmung eigener Zuständigkeiten im Bereich der europäischen Flugsicherung
-
Zentrales Luftraummanagement und technische Vereinheitlichung des europäischen Flugsicherungssystems
-
Institutionelle Umorganisation der europäischen Flugsicherung.
Vorgeschlagenes System mit gesamteuropäischer Dimension soll im Grundsatz auf
zentralisierter Ausübung von "ordnungspolitischen" (regulativen) und nationaler oder
multinationaler Durchführung von "dienstleistungsbezogenen" Funktionen beruhen (ohne nähere Definition der Begriffe). Einen Eckpfeiler dieser
Lösung bildet neustrukturiertes EUROCONTROL, das mit ausreichenden Befugnissen und Entscheidungs- und Kontrollmechanismen ausgestattet ist, und dem EG als
Vollmitglied beitritt.
Sicherheitsuntersuchung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
(KOM-Richtlinienvorschlag)
Rat hat am 4. Juni 1998 gemeinsamen Standpunkt im wesentlichen wie folgt erlassen:
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Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Untersuchung von Flugzeugen aus
Drittländern, bei denen der Verdacht auf Nichteinhaltung internationaler
Sicherheitsstandards besteht;
-
Verpflichtung zum gegenseitigen Austausch der bei der Sicherheitsuntersuchung
gesammelten Informationen;
-
Verpflichtung, Flugverbot für Luftfahrzeuge auszusprechen, bei deren Kontrolle
sich ein eindeutiges Sicherheitsrisiko ergibt.
Rat hat in der durch EG-Vertrag vorgeschriebenen Frist die Richtlinie nicht verabschiedet. Richtlinie deshalb vorerst gescheitert. Kommission hat neuen
Vorschlag angekündigt.
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Europäische Organisation für Luftverkehrs-Sicherheit (EASA)
Rat hat im Juni 1998 Kommission ermächtigt, für die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten Verhandlungen mit den derzeitigen Vollmitgliedern der Joint Aviation
Authorities (JAA), die nicht der Gemeinschaft angehören (Monaco, Island, Norwegen,
Schweiz) über den Abschluss eines Abkommens zur Gründung einer Europäischen
Luftverkehrs-Sicherheitsbehörde als internationale Organisation aufzunehmen. Alle
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) sollen
eingeladen werden, als Beobachter die Verhandlungen zu verfolgen.
Da das Abkommen sowohl Gemeinschaftszuständigkeit als auch nationale Zuständigkeiten berührt, muss es von der Gemeinschaft und von allen Mitgliedstaaten
unterzeichnet werden (sog. "gemischtes" Abkommen).
In dem Abkommen sollen Aufgaben und Zuständigkeiten der Europäischen Luftverkehrs-Sicherheitsbehörde
(EASA) geregelt werden. EASA soll zentral für
Erstellung von Vorschriften und teilweise auch für deren Inkraftsetzung, für Musterzulassung von Luftfahrtgerät und für Überwachung der einheitlichen
Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Beschlussgremium soll politisches Organ sein, in dem die Mitgliedstaaten und
Kommission vertreten sind.
Nationale Behörden sollen vorerst weiterhin zuständig bleiben für Einzelzertifikate (u.a. Lufttüchtigkeitszeugnis, Registrierung), Lizenzen und Betriebsanerkennungen.
Delegation dieser Aufgaben an die EASA soll durch Beschluss des politischen Organs
später möglich sein, ebenso Ausweitung der Zuständigkeiten auf
Sicherheitsregelungen für Bereiche Flugverkehrsmanagement und Flughafen.
Im Dezember 1999 hat Kommission Zweifel geäußert, ob Errichtung der EASA als
internationale Organisation richtiger Weg sei, um geplante Luftsicherheitsbehörde mit
notwendigen Kompetenzen innerhalb kürzester Zeit einzurichten. Insbesondere werden Probleme bei unmittelbarer Anwendbarkeit der EASA Entscheidungen und
gerichtlicher Kontrolle gesehen. Kommission sieht Alternative in Gründung einer
EG-Agentur, dies schließe Beteiligung von Drittstaaten nicht aus.
Kommission hat im Rat am 28.3.2000 Arbeitsdokument vorgestellt, in dem Möglichkeit
der Gründung der EASA als EG-Agentur beschrieben wird. Mittels einer noch
auszuarbeitenden Verordnung könnte Grundlage für Arbeitsaufnahme einer
EG-Agentur im Jahr 2002 geschaffen werden.
Rat hat im Juni 2000 Kommission aufgefordert, Verordnungsvorschlag zur Errichtung
einer EASA im EG-Rahmen vorzulegen
Vorschlag sieht Anpassung der Haftung von Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft für Passagierschäden an das Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens vom 28.5.1999 vor. Mit vorgesehener Verweisung auf
einschlägige Haftungsnormen des Montrealer Übereinkommens werden über die nahezu identischen Regelungen der VO (EG) Nr. 2027/97 und des
Montrealer Obereinkommens für Personenschäden von Passagieren hinaus die europarechtlichen Haftungsregeln auf Sachschäden von Passagieren und
auf Verspätungsschäden ausgedehnt.
Kommission hat Vorschlag für Richtlinie zur Begrenzung der Emission von
Stickoxiden durch zivile Unterschall-Strahlenflugzeugen vorgelegt, nach der nur noch
solche neuen Kapitel-3-Flugzeuge in den Mitgliedstaaten registriert werden
können, die die neuen ICAO-NOX Grenzwerte nochmals deutlich unterschreiten.
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