Die Joint
Aviation Authorities (JAA) haben bereits in einem großen Maße für die
europäische Luftfahrt harmonisierte
Regelungen (Joint Aviation Requirements - JARs) erarbeitet.
Rechtlich gesehen, sind
allerdings die JAA nur eine
Arbeitsgemeinschaft
von europäischen Luftfahrtverwaltungen, der keine selbständigen Hoheitsbefugnisse
zur Rechtsetzung seitens der Mitgliedstaaten eingeräumt worden sind. Aus
diesem Grund können die von den JAA vereinbarten Regelungen unmittelbar keine bindenden Wirkungen für Dritte
in Deutschland entfalten. Um
den JARs Geltung zu verschaffen, bedarf es entweder der nationalen Umsetzung oder der Übernahme in das
unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht.
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Da zur Übernahme in das
Gemeinschaftsrecht
neben einem juristischen Abgleich mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht auch Übersetzungen
in alle Amtssprachen der Gemeinschaft zwingend erforderlich sind, hat
sich in der Vergangenheit die Umsetzung von JARs in das Gemeinschaftsrecht über die
Verordnung (EWG)
3922/91 unvertretbar verzögert.
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Zahlreiche Staaten -
darunter auch Deutschland - haben es im Interesse der
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit für
erforderlich gehalten, den vereinbarten JARs sofort Geltung zu
verschaffen.
Deutschland hat zur Umsetzung der JAR-Regelungen folgendes Verfahren
gewählt:
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die nationalen Verordnungen werden von Regelungen
befreit, die von den JARs erfasst werden;
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die englischsprachigen
JARs werden als deutsche Übersetzungen im Bundesanzeiger bekannt
gemacht;
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in den nationalen
Verordnungen wird an Stelle der vormaligen nationalen Regelungen auf die deutschen Bekanntmachungen der Bestimmungen der JAA Bezug genommen.
Dieses Verfahren garantiert
eine relativ schnelle Umsetzung der Vorschriften. Nachteil dieses Verfahrens ist
jedoch, dass die JARs nur in der Fassung gelten, wie sie in deutscher Sprache
bekannt gemacht worden sind. "Changes" und "Amendments"
gelten erst, wenn sie in den deutschen Text der Bekanntmachung aufgenommen
worden sind.