|
International -
Rechtsquellen
|
Der weltweite Luftverkehr geht
von dem Grundsatz aus, dass jeder
Staat die uneingeschränkte Souveränität über seinen
Luftraum besitzt. Dieser Grundsatz war schon im Pariser Luftverkehrsabkommen
von 1919 (Convention Portant Réglementation de la Navigation Aérienne)
enthalten und wurde 1944 (entgegen den damaligen Intentionen der USA, die
auf die Etablierung eines weltweit freien Luftverkehrs ausgerichtet waren)
auch in das geltende Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt
(Convention on International Civil Aviation [ CHICAGO CONVENTION ] - ICAO-Abkommen)
übernommen (vgl. Artikel
1 ICAO-Abkommen). Durch den bis heute erfolgten Beitritt von 187 Staaten
zum ICAO-Abkommen ist dieses Prinzip mittlerweile allgemein anerkannt.
Das
ICAO-Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten für
den Bereich des internationalen Luftverkehrs, es verpflichtet die Staaten
insbesondere zur Annahme internationaler Standards und Empfehlungen im
Hinblick auf die Regelung des Luftverkehrs und auf den Lufttransport im
Allgemeinen. Das Abkommen ist zugleich die Verfassung der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation - ICAO.
Um Verletzungen der staatlichen Souveränität
auszuschließen, bedarf deshalb der Betrieb eines Luftfahrzeugs im
Luftraum über einem Staat, in dem es nicht registriert ist, der Genehmigung
dieses Staates.
Staatliche Genehmigungen
zur Durchführung von Fluglinien- oder Charterverkehr werden entweder
allgemein oder für den Einzelfall erteilt. Sie können hiernach
enthalten sein in
|
Multilateralen
Abkommen:
|
von 1944 (BGBl. 1956 II S. 442)
|
Auf der Grundlage der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr
gewähren sich die Staaten für den Fluglinienverkehr gegenseitig folgende
Verkehrsrechte:
Die Ausübung dieser Rechte kann untersagt werden,
wenn
-
der Vertragsstaat nicht
überzeugt ist, dass der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals an
dem Luftfahrzeug und die tatsächliche Kontrolle darüber nicht dem jeweils
anderen Vertragsstaat zusteht (Eigentümerklausel), oder
-
wenn das Luftfahrtunternehmen
nicht in der Lage ist, den Bestimmungen und Regelungen des überflogenen
Staates nachzukommen.
|
von 1944
Wegen
der geringen Zahl an Vertragsstaaten (ursprünglich 19, von denen einige Staaten wieder gekündigt haben) ist jedoch die Transportvereinbarung
bedeutungslos geblieben (vgl. Übersicht).
|
Der Zweck des Abkommens sollte eine klar strukturierte
Grundlage für den internationalen Austausch von Verkehrsrechten sein. Neben den
Rechten der 1. und 2. Freiheit wurden folgende weitere Freiheiten vereinbart:
-
3. Freiheit zur Aufnahme von Fluggästen/Fracht/Post
im Heimatstaat und Absetzen im anderen Vertragsstaat,
-
4. Freiheit zur Aufnahme von Fluggästen/Fracht/Post
im anderen Vertragsstaat und Absetzen im Heimatstaat,
-
5. Freiheit zur Aufnahme und Absetzen
von Fluggästen/Fracht/Post im anderen Vertragsstaat und einem Drittstaat.
Das Abkommen ist heute lediglich noch als Quelle für die klare Strukturierung
der 3. bis 5. Freiheit von Bedeutung.
|
|

|
|
|
Bilateralen
Abkommen:
|
|
In bilateralen Luftverkehrsabkommen
räumen sich die Vertragsstaaten
gegenseitig kommerzielle Verkehrsrechte für die jeweiligen von
ihnen designierten Luftfahrtunternehmen ein, die sich in ihrem Umfang weitgehend
an den in der Transitvereinbarung (1. und 2.) und in der Transportvereinbarung
aufgeführten (3. bis 5.) „Freiheiten
der Luft" orientieren (durch Kombination der 3 bis 5. Grundfreiheiten
wurden diese im Laufe der Zeit auf insgesamt acht Freiheiten erweitert).
In den bilateralen Abkommen werden im
Wesentlichen
auf der Basis der Gegenseitigkeit sowie fairer und gleicher Marktchancen
die Voraussetzungen
geregelt.
Vgl. dazu auch
|
|

|
|
|
Einzelfallregelungen:
|
|
Bilaterale Abkommen, die den Charterverkehr
regeln, sind selten. Artikel 5 Abs. 2 ICAO-Abkommen
gewährt den Vertragsstaaten das Recht, die ihnen wünschenswerten
Vorschriften, Bedingungen und Beschränkungen für diese Art von
Verkehren festzulegen. In der Regel sind diese Bedingungen in den nationalen
Vorschriften über den Ein- und Ausflug enthalten (vgl. die Bekanntmachung
der Bestimmungen des BMVBW über den Ein- und Ausflug).
|
Umfang und Inhalt wichtiger multilateraler
Abkommen des Luftverkehrs sind in der
Gesamtübersicht
über multilaterale Abkommen
aufgeführt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere das
Warschauer
Abkommen von 1929 zur Vereinheitlichung der Regeln bei der Beförderung
im internationalen Luftverkehr und seine ergänzenden Protokolle zu
erwähnen, das sich mit der zivilrechtlichen Haftung des Luftfrachtführers
für Passagier- und Frachtschäden befasst. Dieses Abkommen wurde zuletzt
auf einer internationalen Staatenkonferenz in Montreal im Mai 1999 einer
Revision unterzogen. Das neue
Montrealer
Haftungsübereinkommen ist noch nicht in Kraft.