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Der weltweite Luftverkehr geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Staat die uneingeschränkte Souveränität über seinen Luftraum besitzt. Dieser Grundsatz war schon im Pariser Luftverkehrsabkommen von 1919 (Convention Portant Réglementation de la Navigation Aérienne) enthalten und wurde 1944 (entgegen den damaligen Intentionen der USA, die auf die Etablierung eines weltweit freien Luftverkehrs ausgerichtet waren) auch in das geltende Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Convention on International Civil Aviation [ CHICAGO CONVENTION ] - ICAO-Abkommen) übernommen (vgl. Artikel 1 ICAO-Abkommen). Durch den bis heute erfolgten Beitritt von 187 Staaten zum ICAO-Abkommen ist dieses Prinzip mittlerweile allgemein anerkannt.

Das ICAO-Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten für den Bereich des internationalen Luftverkehrs, es verpflichtet die Staaten insbesondere zur Annahme internationaler Standards und Empfehlungen im Hinblick auf die Regelung des Luftverkehrs und auf den Lufttransport im Allgemeinen. Das Abkommen ist zugleich die Verfassung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation - ICAO.

Um Verletzungen der staatlichen Souveränität auszuschließen, bedarf deshalb der Betrieb eines Luftfahrzeugs im Luftraum über einem Staat, in dem es nicht registriert ist, der Genehmigung dieses Staates.

Staatliche Genehmigungen zur Durchführung von Fluglinien- oder Charterverkehr werden entweder allgemein oder für den Einzelfall erteilt. Sie können hiernach enthalten sein in

 

Multilateralen Abkommen:

 

von 1944 (BGBl. 1956 II S. 442)

  • betrifft den internationalen Fluglinienverkehr 

  • Auf der Grundlage der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr gewähren sich die Staaten für den Fluglinienverkehr gegenseitig folgende Verkehrsrechte:

    • 1. Freiheit des Überflugs, 

    • 2. Freiheit zur Landung zu nicht-gewerblichen Zwecken

    Die Ausübung dieser Rechte kann untersagt werden, wenn

    • der Vertragsstaat nicht überzeugt ist, dass der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals an dem Luftfahrzeug und die tatsächliche Kontrolle darüber nicht dem jeweils anderen Vertragsstaat zusteht (Eigentümerklausel), oder

    • wenn das Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage ist, den Bestimmungen und Regelungen des überflogenen Staates nachzukommen. 

    von 1944

  • betrifft den internationalen Fluglinienverkehr 

  • Wegen der geringen Zahl an Vertragsstaaten (ursprünglich 19, von denen einige Staaten wieder gekündigt haben) ist jedoch die Transportvereinbarung bedeutungslos geblieben (vgl. Übersicht).

    Der Zweck des Abkommens sollte eine klar strukturierte Grundlage für den internationalen Austausch von Verkehrsrechten sein. Neben den Rechten der 1. und 2. Freiheit wurden folgende weitere Freiheiten vereinbart:

    • 3. Freiheit  zur Aufnahme von Fluggästen/Fracht/Post im Heimatstaat und Absetzen im anderen Vertragsstaat, 

    • 4. Freiheit  zur Aufnahme von Fluggästen/Fracht/Post im anderen Vertragsstaat und Absetzen im Heimatstaat, 

    • 5. Freiheit  zur Aufnahme und Absetzen von Fluggästen/Fracht/Post im anderen Vertragsstaat und einem Drittstaat. 

    Das Abkommen ist heute lediglich noch als Quelle für die klare Strukturierung der 3. bis 5. Freiheit von Bedeutung.

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    Bilateralen Abkommen:

     

  • für den internationalen Fluglinienverkehr

  • In bilateralen Luftverkehrsabkommen räumen sich die Vertragsstaaten gegenseitig kommerzielle Verkehrsrechte für die jeweiligen von ihnen designierten Luftfahrtunternehmen ein, die sich in ihrem Umfang weitgehend an den in der Transitvereinbarung (1. und 2.) und in der Transportvereinbarung aufgeführten (3. bis 5.) „Freiheiten der Luft" orientieren (durch Kombination der 3 bis 5. Grundfreiheiten wurden diese im Laufe der Zeit auf insgesamt acht Freiheiten erweitert).

    In den bilateralen Abkommen werden im Wesentlichen auf der Basis der Gegenseitigkeit sowie fairer und gleicher Marktchancen die Voraussetzungen 

    geregelt.

    Vgl. dazu auch

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    Einzelfallregelungen:

     

    • Einflugerlaubnisse

  • auf der Grundlage von § 2 Abs. 7 LuftVG - sie betreffen im Wesentlichen den Charter- bzw. Gelegenheitsverkehr

  • Bilaterale Abkommen, die den Charterverkehr regeln, sind selten. Artikel 5 Abs. 2 ICAO-Abkommen gewährt den Vertragsstaaten das Recht, die ihnen wünschenswerten Vorschriften, Bedingungen und Beschränkungen für diese Art von Verkehren festzulegen. In der Regel sind diese Bedingungen in den nationalen Vorschriften über den Ein- und Ausflug enthalten (vgl. die Bekanntmachung der Bestimmungen des BMVBW über den Ein- und Ausflug).

    Umfang und Inhalt wichtiger multilateraler Abkommen des Luftverkehrs sind in der Gesamtübersicht über multilaterale Abkommen aufgeführt. 

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Warschauer Abkommen von 1929 zur Vereinheitlichung der Regeln bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und seine ergänzenden Protokolle zu erwähnen, das sich mit der zivilrechtlichen Haftung des Luftfrachtführers für Passagier- und Frachtschäden befasst. Dieses Abkommen wurde zuletzt auf einer internationalen Staatenkonferenz in Montreal im Mai 1999 einer Revision unterzogen. Das neue Montrealer Haftungsübereinkommen ist noch nicht in Kraft.

     

     

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